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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 13e Abs. 3 und 4 GehG 1956 auf Grund der Annahme einer Verletzung seines Eigentumsrechtes iSd Art. 5 StGG und Art. 1 des 1. ZPMRK ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Revision vor dem VwGH nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden kann (vgl. B 2. März 2016, Ra 2015/20/0146).Soweit der Revisionswerber verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 13 e, Absatz 3 und 4 GehG 1956 auf Grund der Annahme einer Verletzung seines Eigentumsrechtes iSd Artikel 5, StGG und Artikel eins, des 1. ZPMRK ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Revision vor dem VwGH nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit genereller Normen begründet werden kann vergleiche B 2. März 2016, Ra 2015/20/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120091.L01Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016