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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Anordnung der Dienstbehörde zur Absolvierung einer Weiterbildung hat der Beamte gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zu befolgen. Davon ausgehend fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine durch Verordnung vorgesehene Reduktion bezugsrechtlicher Ansprüche im Fall eines Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen (vgl. E VfGH 17. Juni 2013, V 29/2013, VfSlg. 19756).Eine ausdrückliche Anordnung der Dienstbehörde zur Absolvierung einer Weiterbildung hat der Beamte gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 zu befolgen. Davon ausgehend fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine durch Verordnung vorgesehene Reduktion bezugsrechtlicher Ansprüche im Fall eines Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen vergleiche E VfGH 17. Juni 2013, römisch fünf 29/2013, VfSlg. 19756).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120081.L01Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016