RS Vwgh 2016/10/19 Ra 2016/12/0080

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Veröffentlicht am 19.10.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Wenn der Berichtigungsbescheid für sich nicht angefochten wurde, hat der VwGH seiner Entscheidung den angefochtenen Bescheid jedenfalls in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugrunde zu legen (vgl. E 26. November 2015, 2012/07/0237). Diese Rechtsprechung ist auf den Prüfungsgegenstand des VwGH im Revisionsverfahren zu übertragen. Hat das VwG somit seine Entscheidung gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 berichtigt und wurde gegen diesen Berichtigungsbeschluss keine Revision erhoben, so hat der VwGH als Prüfungsgegenstand die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen.Wenn der Berichtigungsbescheid für sich nicht angefochten wurde, hat der VwGH seiner Entscheidung den angefochtenen Bescheid jedenfalls in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugrunde zu legen vergleiche E 26. November 2015, 2012/07/0237). Diese Rechtsprechung ist auf den Prüfungsgegenstand des VwGH im Revisionsverfahren zu übertragen. Hat das VwG somit seine Entscheidung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 berichtigt und wurde gegen diesen Berichtigungsbeschluss keine Revision erhoben, so hat der VwGH als Prüfungsgegenstand die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120080.L01

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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