Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Ein Beamter hat die Gründe für seine Versetzung gemäß § 38a BDG 1979 stets "zu vertreten", weil er nicht nur wesentliche Voraussetzungen für die ex lege eintretende Rechtsfolge seiner Versetzung hergestellt, sondern letztere sogar aktiv angestrebt hat. Der Fall einer Versetzung gemäß § 38a BDG 1979 ist insofern mit jenem einer Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 AUF ANTRAG und nicht bloß mit jenem einer amtswegig, wenn auch mit Zustimmung des Beamten verfügten Versetzung vergleichbar. Die beiden erstgenannten Versetzungen hat der Beamte "zu vertreten", auch wenn sein durch einen Versetzungsantrag (eine Bewerbung) zum Ausdruck gebrachter Versetzungswunsch für sich allein genommen weder nach § 38 noch nach § 38a BDG 1979 zur Versetzung führt, sondern darüber hinaus ein vom Beamten nicht beeinflussbares behördliches Verhalten (die Verfügung der antragsgemäßen Versetzung im Fall des § 38 BDG 1979 bzw. die Anforderung durch das Zielressort im Fall des § 38a BDG 1979) voraussetzt (vgl. E 18. Februar 2015, Ro 2014/12/0035).Ein Beamter hat die Gründe für seine Versetzung gemäß Paragraph 38 a, BDG 1979 stets "zu vertreten", weil er nicht nur wesentliche Voraussetzungen für die ex lege eintretende Rechtsfolge seiner Versetzung hergestellt, sondern letztere sogar aktiv angestrebt hat. Der Fall einer Versetzung gemäß Paragraph 38 a, BDG 1979 ist insofern mit jenem einer Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 AUF ANTRAG und nicht bloß mit jenem einer amtswegig, wenn auch mit Zustimmung des Beamten verfügten Versetzung vergleichbar. Die beiden erstgenannten Versetzungen hat der Beamte "zu vertreten", auch wenn sein durch einen Versetzungsantrag (eine Bewerbung) zum Ausdruck gebrachter Versetzungswunsch für sich allein genommen weder nach Paragraph 38, noch nach Paragraph 38 a, BDG 1979 zur Versetzung führt, sondern darüber hinaus ein vom Beamten nicht beeinflussbares behördliches Verhalten (die Verfügung der antragsgemäßen Versetzung im Fall des Paragraph 38, BDG 1979 bzw. die Anforderung durch das Zielressort im Fall des Paragraph 38 a, BDG 1979) voraussetzt vergleiche E 18. Februar 2015, Ro 2014/12/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120073.L07Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017