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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §141a idF 1994/550;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/12/0035 E 18. Februar 2015 RS 5Stammrechtssatz
Die Bejahung der Rechtsfolge, dass ein Beamter seine Versetzung zu vertreten hat, erfordert eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen. Diese Fälle betreffen dem Beamten vorwerfbares Fehlverhalten (etwa disziplinäre Vorfälle, die sonstige Verletzung von Dienstpflichten oder Untüchtigkeit), die von einem aktiven Anstreben seiner Versetzung zu trennen sind (vgl. E 25. September 2002, 2001/12/0209; E 23. Jänner 2008, 2006/12/0206; E 28. Jänner 2010, 2006/12/0195).Die Bejahung der Rechtsfolge, dass ein Beamter seine Versetzung zu vertreten hat, erfordert eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen. Diese Fälle betreffen dem Beamten vorwerfbares Fehlverhalten (etwa disziplinäre Vorfälle, die sonstige Verletzung von Dienstpflichten oder Untüchtigkeit), die von einem aktiven Anstreben seiner Versetzung zu trennen sind vergleiche E 25. September 2002, 2001/12/0209; E 23. Jänner 2008, 2006/12/0206; E 28. Jänner 2010, 2006/12/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120073.L06Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017