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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38a Abs1 idF 2007/I/053;Rechtssatz
Für eine kraft Gesetzes erfolgende Versetzung gemäß § 38a BDG 1979 gilt, dass unter "Gründen für die Versetzung" die im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen für deren Zustandekommen zu verstehen sind, also das Anstreben der Versetzung durch den Beamten, die Anforderung durch das Zielressort und die Zustimmung des Beamten zur Versetzung.Für eine kraft Gesetzes erfolgende Versetzung gemäß Paragraph 38 a, BDG 1979 gilt, dass unter "Gründen für die Versetzung" die im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen für deren Zustandekommen zu verstehen sind, also das Anstreben der Versetzung durch den Beamten, die Anforderung durch das Zielressort und die Zustimmung des Beamten zur Versetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120073.L05Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017