Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2 idF 2012/I/035;Rechtssatz
Wie sich aus § 113e Abs. 1 GehG 1956 ergibt, setzt der dort geregelte Fortzahlungsanspruch nicht nur die Durchführung näher umschriebener Organisationsänderungen voraus, sondern darüber hinaus, dass der Beamte ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wurde. Mit der Wortfolge "ausschließlich aus diesem Grund" nimmt § 113e Abs. 1 GehG 1956 auf amtswegige bescheidförmige Versetzungen aus dem Grunde des § 38 Abs. 3 Z 1 und 2 BDG 1979 Bezug. Eine - unter den Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 und 2 BDG 1979 ex lege eintretende - Versetzung hat ihren "Grund" in den in dieser Gesetzesbestimmung umschriebenen Voraussetzungen, zu denen die Vornahme einer Organisationsänderung eben gerade nicht gehört. Fehlte es aber solcherart schon an einem Fortzahlungsanspruch gemäß § 113e Abs. 1 GehG 1956 stellt sich die Frage eines vorzeitigen Endes desselben gemäß § 113e Abs. 2 Z 2 GehG 1956 nicht.Wie sich aus Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG 1956 ergibt, setzt der dort geregelte Fortzahlungsanspruch nicht nur die Durchführung näher umschriebener Organisationsänderungen voraus, sondern darüber hinaus, dass der Beamte ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wurde. Mit der Wortfolge "ausschließlich aus diesem Grund" nimmt Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG 1956 auf amtswegige bescheidförmige Versetzungen aus dem Grunde des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins und 2 BDG 1979 Bezug. Eine - unter den Voraussetzungen des Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 BDG 1979 ex lege eintretende - Versetzung hat ihren "Grund" in den in dieser Gesetzesbestimmung umschriebenen Voraussetzungen, zu denen die Vornahme einer Organisationsänderung eben gerade nicht gehört. Fehlte es aber solcherart schon an einem Fortzahlungsanspruch gemäß Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG 1956 stellt sich die Frage eines vorzeitigen Endes desselben gemäß Paragraph 113 e, Absatz 2, Ziffer 2, GehG 1956 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120073.L02Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017