Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Mit hg. Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit hg. Verfügung wurde dem Revisionswerber eine Reihe von Aufträgen zur Behebung der Mängel seiner Revision erteilt. Den mit dieser Verfügung erteilten Mängelbehebungsaufträgen wurde vom Revisionswerber nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt. Die Stellung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers, der mit hg. Beschluss zurückgewiesen wurde, konnte den Lauf der genannten Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen (Hinweis B vom 24. Mai 2016, 2015/03/0005, mwN).Mit hg. Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit hg. Verfügung wurde dem Revisionswerber eine Reihe von Aufträgen zur Behebung der Mängel seiner Revision erteilt. Den mit dieser Verfügung erteilten Mängelbehebungsaufträgen wurde vom Revisionswerber nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt. Die Stellung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers, der mit hg. Beschluss zurückgewiesen wurde, konnte den Lauf der genannten Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen (Hinweis B vom 24. Mai 2016, 2015/03/0005, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050043.L01.1Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018