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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z2;Rechtssatz
Dass eine (atypisch) stille Gesellschaft, welche anders als eine KG nicht nach außen auftritt (bloße Innengesellschaft), dennoch als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 1. September 2015, 2012/15/0234, mwN). Für eine steuerrechtliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft genügt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen), dass das Gesellschaftsverhältnis der Abgabenbehörde gegenüber in Erscheinung tritt (vgl. VwGH vom 3. Oktober 1990, 90/13/0069, sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, 55. Lfg, § 23 EStG 1988 Tz 367).Dass eine (atypisch) stille Gesellschaft, welche anders als eine KG nicht nach außen auftritt (bloße Innengesellschaft), dennoch als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 1. September 2015, 2012/15/0234, mwN). Für eine steuerrechtliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft genügt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen), dass das Gesellschaftsverhältnis der Abgabenbehörde gegenüber in Erscheinung tritt vergleiche VwGH vom 3. Oktober 1990, 90/13/0069, sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, 55. Lfg, Paragraph 23, EStG 1988 Tz 367).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150046.L03Im RIS seit
03.02.2017Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017