RS Vwgh 2016/10/19 Ra 2015/15/0046

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Veröffentlicht am 19.10.2016
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Dass eine (atypisch) stille Gesellschaft, welche anders als eine KG nicht nach außen auftritt (bloße Innengesellschaft), dennoch als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 1. September 2015, 2012/15/0234, mwN). Für eine steuerrechtliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft genügt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen), dass das Gesellschaftsverhältnis der Abgabenbehörde gegenüber in Erscheinung tritt (vgl. VwGH vom 3. Oktober 1990, 90/13/0069, sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, 55. Lfg, § 23 EStG 1988 Tz 367).Dass eine (atypisch) stille Gesellschaft, welche anders als eine KG nicht nach außen auftritt (bloße Innengesellschaft), dennoch als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 1. September 2015, 2012/15/0234, mwN). Für eine steuerrechtliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft genügt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen), dass das Gesellschaftsverhältnis der Abgabenbehörde gegenüber in Erscheinung tritt vergleiche VwGH vom 3. Oktober 1990, 90/13/0069, sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, 55. Lfg, Paragraph 23, EStG 1988 Tz 367).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150046.L03

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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