RS Vwgh 2016/10/19 Ra 2015/12/0081

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Veröffentlicht am 19.10.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §32;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §6;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. B 9. März 2016, Ra 2016/08/0045). Die vom VwGH zu prüfende Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme des Mitgliedes des VwG an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. Fraglich bleibt, von wem - im Falle der Strittigkeit - der hiefür maßgebliche Sachverhalt festzustellen ist. Eine Zuständigkeit des erkennenden Senates des VwG zur Feststellung dieses Sachverhaltes kam im Revisionsfall schon deshalb nicht in Betracht, weil diesem Senat eben gerade jener Richter angehörte, dessen Befangenheit vom Revisionswerber aus behaupteten, vom betroffenen Richter jedoch bestrittenen, Äußerungen abgeleitet wurde. Es erscheint nämlich ausgeschlossen, dass das VwG unter Mitwirkung des Vorsitzenden beweiswürdigend die Frage zu behandeln hätte, ob nun die Darstellung des Vorsitzenden oder aber die Behauptungen des Revisionswerbers zutreffend seien. Vor diesem Hintergrund sah sich der VwGH veranlasst, im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln und festzustellen.Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche B 9. März 2016, Ra 2016/08/0045). Die vom VwGH zu prüfende Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme des Mitgliedes des VwG an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. Fraglich bleibt, von wem - im Falle der Strittigkeit - der hiefür maßgebliche Sachverhalt festzustellen ist. Eine Zuständigkeit des erkennenden Senates des VwG zur Feststellung dieses Sachverhaltes kam im Revisionsfall schon deshalb nicht in Betracht, weil diesem Senat eben gerade jener Richter angehörte, dessen Befangenheit vom Revisionswerber aus behaupteten, vom betroffenen Richter jedoch bestrittenen, Äußerungen abgeleitet wurde. Es erscheint nämlich ausgeschlossen, dass das VwG unter Mitwirkung des Vorsitzenden beweiswürdigend die Frage zu behandeln hätte, ob nun die Darstellung des Vorsitzenden oder aber die Behauptungen des Revisionswerbers zutreffend seien. Vor diesem Hintergrund sah sich der VwGH veranlasst, im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln und festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120081.L04

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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