RS Vwgh 2016/10/19 Ra 2015/12/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2016
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DPL NÖ 1972 §31 Abs2;
DPL NÖ 1972 §31 Abs4;

Rechtssatz

Bei der Feststellung des Entfalls von Bezügen aus dem Grunde des § 31 Abs. 2 und 4 NÖ DPL 1972 durch die Dienstbehörde und bei der in § 31 Abs. 4 zweiter Satz NÖ DPL 1972 vorgesehenen Rechtsgestaltung durch den Dienststellenleiter handelt es sich um unterschiedliche "Sachen". Die Feststellung des Entfalles der Bezüge ist daher jedenfalls so lange zulässig, als eine Verfügung des Dienststellenleiters im Verständnis der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung nicht erfolgt ist (vgl. E 4. September 2012, 2012/12/0032).Bei der Feststellung des Entfalls von Bezügen aus dem Grunde des Paragraph 31, Absatz 2 und 4 NÖ DPL 1972 durch die Dienstbehörde und bei der in Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz NÖ DPL 1972 vorgesehenen Rechtsgestaltung durch den Dienststellenleiter handelt es sich um unterschiedliche "Sachen". Die Feststellung des Entfalles der Bezüge ist daher jedenfalls so lange zulässig, als eine Verfügung des Dienststellenleiters im Verständnis der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung nicht erfolgt ist vergleiche E 4. September 2012, 2012/12/0032).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120081.L01

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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