Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Feststellung des Entfalls von Bezügen aus dem Grunde des § 31 Abs. 2 und 4 NÖ DPL 1972 durch die Dienstbehörde und bei der in § 31 Abs. 4 zweiter Satz NÖ DPL 1972 vorgesehenen Rechtsgestaltung durch den Dienststellenleiter handelt es sich um unterschiedliche "Sachen". Die Feststellung des Entfalles der Bezüge ist daher jedenfalls so lange zulässig, als eine Verfügung des Dienststellenleiters im Verständnis der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung nicht erfolgt ist (vgl. E 4. September 2012, 2012/12/0032).Bei der Feststellung des Entfalls von Bezügen aus dem Grunde des Paragraph 31, Absatz 2 und 4 NÖ DPL 1972 durch die Dienstbehörde und bei der in Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz NÖ DPL 1972 vorgesehenen Rechtsgestaltung durch den Dienststellenleiter handelt es sich um unterschiedliche "Sachen". Die Feststellung des Entfalles der Bezüge ist daher jedenfalls so lange zulässig, als eine Verfügung des Dienststellenleiters im Verständnis der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung nicht erfolgt ist vergleiche E 4. September 2012, 2012/12/0032).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120081.L01Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018