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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. E 22. Juni 2016, 2013/12/0245). Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist (vgl. E 30. April 2014, 2013/12/0149). Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist.Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben vergleiche E 22. Juni 2016, 2013/12/0245). Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist vergleiche E 30. April 2014, 2013/12/0149). Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120041.L01Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018