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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs1;Rechtssatz
Das ausländische Gruppenmitglied der österreichischen GmbH erzielte in beiden Streitjahren Verluste, deren Nichtzurechnung in den Jahren ihrer Entstehung nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Konzept der Regelung widerspräche. (Hier: Eine österreichische GmbH ist Gruppenträgerin einer Gruppe, der eine Gesellschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten angehört. Diese Gesellschaft, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten von der Körperschaftsbesteuerung befreit ist, erzielte in den Jahren 2007 und 2008 Verluste. Streitgegenstand ist das Recht der österreichischen GmbH auf ergebnismindernde Zurechnung dieser Verluste gemäß § 9 Abs. 1 KStG 1988 in den beiden Streitjahren.)Das ausländische Gruppenmitglied der österreichischen GmbH erzielte in beiden Streitjahren Verluste, deren Nichtzurechnung in den Jahren ihrer Entstehung nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Konzept der Regelung widerspräche. (Hier: Eine österreichische GmbH ist Gruppenträgerin einer Gruppe, der eine Gesellschaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten angehört. Diese Gesellschaft, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten von der Körperschaftsbesteuerung befreit ist, erzielte in den Jahren 2007 und 2008 Verluste. Streitgegenstand ist das Recht der österreichischen GmbH auf ergebnismindernde Zurechnung dieser Verluste gemäß Paragraph 9, Absatz eins, KStG 1988 in den beiden Streitjahren.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014130029.J01Im RIS seit
28.11.2016Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017