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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §22 Abs1;Rechtssatz
Schon die in der Revision nicht substantiiert bekämpften Feststellungen reichen für die Annahme einer fremdunüblichen Gestaltung der in Rede stehenden Mietverhältnisse aus. Vor diesem Hintergrund wird mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen, weil sie einzelne Vertragspunkte erörtert und die Auffassung vertreten habe, "dass (auch) aufgrund dieser die Fremdüblichkeit zu verneinen wäre", keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsumfang z.B. den Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0173, mwN).Schon die in der Revision nicht substantiiert bekämpften Feststellungen reichen für die Annahme einer fremdunüblichen Gestaltung der in Rede stehenden Mietverhältnisse aus. Vor diesem Hintergrund wird mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen, weil sie einzelne Vertragspunkte erörtert und die Auffassung vertreten habe, "dass (auch) aufgrund dieser die Fremdüblichkeit zu verneinen wäre", keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt vergleiche zum diesbezüglichen Prüfungsumfang z.B. den Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0173, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014130021.J01Im RIS seit
31.01.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017