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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §45 Abs4;Rechtssatz
Die Gruppenbildung führt nicht zum Wegfall der auf das Gruppenmitglied entfallenden Mindestkörperschaftsteuer als solcher. Ein Änderung tritt nur dahingehend ein, dass Steuerschuldner der auf das Gruppenmitglied entfallenden Mindestkörperschaftsteuer die Gruppenträgerin wird, wobei § 9 Abs. 8 dritter Teilstrich KStG 1988 einen internen Steuerausgleich zwischen Gruppenträger und Gruppenmitglied vorsieht. Im Rahmen der Ermessensübung nach § 45 EStG 1988 kann auch darauf Bedacht genommen werden, ob die Körperschaftsteuervorauszahlungen der Gruppenträgerin um den entsprechenden Betrag an Mindestkörperschaftsteuer erhöht worden sind.Die Gruppenbildung führt nicht zum Wegfall der auf das Gruppenmitglied entfallenden Mindestkörperschaftsteuer als solcher. Ein Änderung tritt nur dahingehend ein, dass Steuerschuldner der auf das Gruppenmitglied entfallenden Mindestkörperschaftsteuer die Gruppenträgerin wird, wobei Paragraph 9, Absatz 8, dritter Teilstrich KStG 1988 einen internen Steuerausgleich zwischen Gruppenträger und Gruppenmitglied vorsieht. Im Rahmen der Ermessensübung nach Paragraph 45, EStG 1988 kann auch darauf Bedacht genommen werden, ob die Körperschaftsteuervorauszahlungen der Gruppenträgerin um den entsprechenden Betrag an Mindestkörperschaftsteuer erhöht worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014130007.J03Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017