Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §45;Rechtssatz
Dass es zu keiner Vorschreibung von Körperschaftsteuer kommt, setzt nach § 9 Abs. 8 KStG 1988 die Errichtung eines Gruppenantrages, der von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen und innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters beim für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Gruppenträgers zuständigen Finanzamt einzubringen ist, und einen auf dem Gruppenantrag basierenden Feststellungsbescheid voraus. Erst mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides entfällt die Verpflichtung des Gruppenmitglieds, Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten, und zwar (rückwirkend) ab dem Jahr, für das die Gruppe erstmals wirksam ist. Sind die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 4 EStG 1998 erfüllt, kann allerdings eine Null-Stellung der Vorauszahlungen an Mindestkörperschaftsteuer bereits vor Ergehen bzw. Rechtskraft des Feststellungsbescheides erfolgen.Dass es zu keiner Vorschreibung von Körperschaftsteuer kommt, setzt nach Paragraph 9, Absatz 8, KStG 1988 die Errichtung eines Gruppenantrages, der von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen und innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters beim für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Gruppenträgers zuständigen Finanzamt einzubringen ist, und einen auf dem Gruppenantrag basierenden Feststellungsbescheid voraus. Erst mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides entfällt die Verpflichtung des Gruppenmitglieds, Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten, und zwar (rückwirkend) ab dem Jahr, für das die Gruppe erstmals wirksam ist. Sind die Voraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz 4, EStG 1998 erfüllt, kann allerdings eine Null-Stellung der Vorauszahlungen an Mindestkörperschaftsteuer bereits vor Ergehen bzw. Rechtskraft des Feststellungsbescheides erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014130007.J02Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017