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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen findet sich in § 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 45 EStG 1988. Demnach hat der Steuerpflichtige auch auf die Körperschaftsteuer Vorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 zu entrichten. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen wird grundsätzlich von der Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge ausgegangen, soweit nicht die in § 24 Abs. 4 Z 1 und 3 KStG 1988 normierten Bestimmungen betreffend die Mindeststeuer zum Tragen kommen. Gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung jener Steuer anpassen, d.h. somit erhöhen oder vermindern, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, der der voraussichtlichen Jahreskörperschaftsteuer entspricht (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2005/15/0037, mwN). Die dem Finanzamt gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 eingeräumte Befugnis steht auch dem unabhängigen Finanzsenat als Berufungsinstanz zu (§ 289 Abs. 2 BAO idF vor dem FVwGG 2012 bzw. § 279 Abs. 1 BAO idF nach dem FVwGG 2012). Stellt der Steuerpflichtige den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung, muss er die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr glaubhaft machen (vgl. Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 45 Tz 7, mwN).Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen findet sich in Paragraph 24, Absatz 3, KStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 45, EStG 1988. Demnach hat der Steuerpflichtige auch auf die Körperschaftsteuer Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, EStG 1988 zu entrichten. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen wird grundsätzlich von der Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge ausgegangen, soweit nicht die in Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins und 3 KStG 1988 normierten Bestimmungen betreffend die Mindeststeuer zum Tragen kommen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, EStG 1988 kann das Finanzamt die Vorauszahlung jener Steuer anpassen, d.h. somit erhöhen oder vermindern, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des Paragraph 20, BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus Paragraph 45, Absatz eins, EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, der der voraussichtlichen Jahreskörperschaftsteuer entspricht vergleiche das Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2005/15/0037, mwN). Die dem Finanzamt gemäß Paragraph 45, Absatz 4, EStG 1988 eingeräumte Befugnis steht auch dem unabhängigen Finanzsenat als Berufungsinstanz zu (Paragraph 289, Absatz 2, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 bzw. Paragraph 279, Absatz eins, BAO in der Fassung nach dem FVwGG 2012). Stellt der Steuerpflichtige den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung, muss er die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr glaubhaft machen vergleiche Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, Paragraph 45, Tz 7, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014130007.J01Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017