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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Durch den pauschalen Verweis auf - hier nicht einmal konkret bezeichnete - generell primär Einzelfälle betreffende Entscheidungen des EGMR wird eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des VwG nicht aufgezeigt (vgl. B 10. November 2015, Ra 2015/19/0150).Durch den pauschalen Verweis auf - hier nicht einmal konkret bezeichnete - generell primär Einzelfälle betreffende Entscheidungen des EGMR wird eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des VwG nicht aufgezeigt vergleiche B 10. November 2015, Ra 2015/19/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210290.L02Im RIS seit
12.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019