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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Grund für die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses war - ungeachtet dessen, dass er in der Revision nicht angesprochen wird - vom VwGH (von Amts wegen) zu berücksichtigen, weil der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit (hier: des Inhaltes) aufgreifen kann, sobald die außerordentliche Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat (vgl. E 15. Oktober 2015, Ra 2014/11/0065).Der Grund für die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses war - ungeachtet dessen, dass er in der Revision nicht angesprochen wird - vom VwGH (von Amts wegen) zu berücksichtigen, weil der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit (hier: des Inhaltes) aufgreifen kann, sobald die außerordentliche Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat vergleiche E 15. Oktober 2015, Ra 2014/11/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210289.L10Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019