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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/21/0288Rechtssatz
Nach dem Inhaltserfordernis des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 hat die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legt der Bf den Prozessgegenstand fest. Diese Bezeichnung kann "nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, erfolgen". Zur Individualisierung des angefochtenen Verwaltungsaktes, mit dessen Bezeichnung der Verfahrensgegenstand und damit auch der Prüfungsumfang iSd § 27 VwGVG 2014 festgelegt werden, bedarf es im Rahmen der sachverhaltsmäßigen Beschreibung der maßgeblichen Umstände der bekämpften Maßnahme auch deren zeitlicher Einordnung durch datumsmäßige Angaben. Das erfordert aber nicht in jedem Fall, dass die Beschwerde den genauen Tag, an dem die angefochtene Maßnahme gesetzt wurde, enthalten muss. Einer näheren zeitlichen Konkretisierung im Zuge des weiteren Verfahrens steht - solange nicht der Beschwerdegegenstand "ausgetauscht" wird - nichts entgegen (vgl. E VfGH 8. Oktober 1997, B 35/97, B122/97, VfSlg. 14965/1997). Daher darf das VwG bloß wegen des Fehlens der Angabe eines genauen Tagesdatums weder in Bezug auf die in der Beschwerde vorgenommene Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes noch in Bezug auf das gestellte Begehren von einem - iSd § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 der Verbesserung zu unterziehenden - Mangel ausgehen.Nach dem Inhaltserfordernis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 hat die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legt der Bf den Prozessgegenstand fest. Diese Bezeichnung kann "nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, erfolgen". Zur Individualisierung des angefochtenen Verwaltungsaktes, mit dessen Bezeichnung der Verfahrensgegenstand und damit auch der Prüfungsumfang iSd Paragraph 27, VwGVG 2014 festgelegt werden, bedarf es im Rahmen der sachverhaltsmäßigen Beschreibung der maßgeblichen Umstände der bekämpften Maßnahme auch deren zeitlicher Einordnung durch datumsmäßige Angaben. Das erfordert aber nicht in jedem Fall, dass die Beschwerde den genauen Tag, an dem die angefochtene Maßnahme gesetzt wurde, enthalten muss. Einer näheren zeitlichen Konkretisierung im Zuge des weiteren Verfahrens steht - solange nicht der Beschwerdegegenstand "ausgetauscht" wird - nichts entgegen vergleiche E VfGH 8. Oktober 1997, B 35/97, B122/97, VfSlg. 14965/1997). Daher darf das VwG bloß wegen des Fehlens der Angabe eines genauen Tagesdatums weder in Bezug auf die in der Beschwerde vorgenommene Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes noch in Bezug auf das gestellte Begehren von einem - iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 der Verbesserung zu unterziehenden - Mangel ausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210287.L03Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018