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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/21/0288Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob den in § 9 Abs. 1 Z 1 und 4 VwGVG 2014 für eine Maßnahmenbeschwerde normierten Inhaltserfordernissen - einerseits betreffend die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und andererseits betreffend das Begehren - durch die zeitlichen Umschreibungen der bekämpften Zurückweisungen in der Beschwerde ausreichend entsprochen wurde oder ob es dazu der Angabe eines konkreten Datums bedurft hätte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In solchen Konstellationen setzt die Zulässigkeit einer Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte (Hinweis B 24. März 2015, Ra 2015/05/0001; B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064; B 28. Juni 2016, Ro 2015/10/0028).Die Beurteilung der Frage, ob den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 4 VwGVG 2014 für eine Maßnahmenbeschwerde normierten Inhaltserfordernissen - einerseits betreffend die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und andererseits betreffend das Begehren - durch die zeitlichen Umschreibungen der bekämpften Zurückweisungen in der Beschwerde ausreichend entsprochen wurde oder ob es dazu der Angabe eines konkreten Datums bedurft hätte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In solchen Konstellationen setzt die Zulässigkeit einer Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG voraus, dass diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte (Hinweis B 24. März 2015, Ra 2015/05/0001; B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064; B 28. Juni 2016, Ro 2015/10/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210287.L01Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018