RS Vwgh 2016/10/20 Ra 2016/21/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §22 Abs1 idF 2016/I/024;
AsylG 2005 §56;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 gilt angesichts ihres Wortlauts und ihrer Stellung im 4. Hauptstück "Asylverfahrensrecht" unzweifelhaft nur für Anträge auf internationalen Schutz und nicht auch für andere vom BFA zu erledigende Anträge. Sie ist daher auf eine Säumnisbeschwerde betreffend einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 nicht anzuwenden. Das VwG hat daher die Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens des BFA gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG 2014 abgewiesen. Der diesbezüglichen Beurteilung des VwG kann aber nicht gefolgt werden. Die Gesamtbelastungssituation des BFA war zwar im maßgeblichen Zeitraum außerordentlich hoch. Der Gesetzgeber hat aber die Entscheidung getroffen, dieser Situation dadurch Rechnung zu tragen, dass die dem BFA zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist (nur) im Hinblick auf Anträge auf internationalen Schutz verlängert wird. Hinsichtlich der - notorischer Weise bei weitem nicht die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz erreichenden - Anträge auf Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 ist der Gesetzgeber hingegen davon ausgegangen, dass sie - allenfalls in Verbindung mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen innerhalb des BFA - grundsätzlich (weiterhin) innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten erledigt werden können. Die Ausnahmesituation, die der VwGH im E vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, bei der Beurteilung des behördlichen Verschuldens im Hinblick auf ab dem Jahr 2015 anhängig gewordene Asylverfahren anerkannt hat, kann daher nicht auch in Bezug auf Verfahren über Anträge auf Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 ohne weiteres ein überwiegendes behördliches Verschulden an der Säumnis ausschließen. Insoweit hätte das VwG auf den konkreten Fall bezogen - insbesondere im Hinblick auf vom BFA mitzuteilende Umstände - prüfen müssen, ob einer Entscheidung innerhalb des bei Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits zwölfmonatigen Zeitraums seit der Antragstellung unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden waren (vgl. E 16. März 2016, Ra 2015/10/0063). Dabei wäre - gerade im Hinblick auf die Dringlichkeit des Antrages der Fremden, die (bis zur Versäumung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages) acht Jahre lang rechtmäßig in Österreich aufhältig und in den Arbeitsmarkt integriert war - auch die Möglichkeit innerbehördlicher (Umverteilungs-)Maßnahmen in Betracht zu ziehen gewesen.Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gilt angesichts ihres Wortlauts und ihrer Stellung im 4. Hauptstück "Asylverfahrensrecht" unzweifelhaft nur für Anträge auf internationalen Schutz und nicht auch für andere vom BFA zu erledigende Anträge. Sie ist daher auf eine Säumnisbeschwerde betreffend einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 nicht anzuwenden. Das VwG hat daher die Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens des BFA gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG 2014 abgewiesen. Der diesbezüglichen Beurteilung des VwG kann aber nicht gefolgt werden. Die Gesamtbelastungssituation des BFA war zwar im maßgeblichen Zeitraum außerordentlich hoch. Der Gesetzgeber hat aber die Entscheidung getroffen, dieser Situation dadurch Rechnung zu tragen, dass die dem BFA zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist (nur) im Hinblick auf Anträge auf internationalen Schutz verlängert wird. Hinsichtlich der - notorischer Weise bei weitem nicht die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz erreichenden - Anträge auf Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 ist der Gesetzgeber hingegen davon ausgegangen, dass sie - allenfalls in Verbindung mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen innerhalb des BFA - grundsätzlich (weiterhin) innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten erledigt werden können. Die Ausnahmesituation, die der VwGH im E vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, bei der Beurteilung des behördlichen Verschuldens im Hinblick auf ab dem Jahr 2015 anhängig gewordene Asylverfahren anerkannt hat, kann daher nicht auch in Bezug auf Verfahren über Anträge auf Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 ohne weiteres ein überwiegendes behördliches Verschulden an der Säumnis ausschließen. Insoweit hätte das VwG auf den konkreten Fall bezogen - insbesondere im Hinblick auf vom BFA mitzuteilende Umstände - prüfen müssen, ob einer Entscheidung innerhalb des bei Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits zwölfmonatigen Zeitraums seit der Antragstellung unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden waren vergleiche E 16. März 2016, Ra 2015/10/0063). Dabei wäre - gerade im Hinblick auf die Dringlichkeit des Antrages der Fremden, die (bis zur Versäumung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages) acht Jahre lang rechtmäßig in Österreich aufhältig und in den Arbeitsmarkt integriert war - auch die Möglichkeit innerbehördlicher (Umverteilungs-)Maßnahmen in Betracht zu ziehen gewesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210252.L02

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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