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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §22 Abs1 idF 2016/I/024;Rechtssatz
Mit der insoweit am 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 wurde - befristet bis 31. Mai 2018 - in § 22 AsylG 2005 ein neuer Abs. 1 eingefügt, wonach über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. In den Gesetzesmaterialien (AB 1097 BlgNR 25. GP 7) wurde dies mit der Belastungssituation des BFA begründet. Im Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, hat der VwGH diese besondere, letztlich auch vom Gesetzgeber anerkannte Belastungssituation schon vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 als ausreichenden Grund für das Vorliegen von unüberwindlichen, einer iSd § 8 VwGVG 2014 iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz entgegen stehenden Hindernissen gewertet.Mit der insoweit am 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, wurde - befristet bis 31. Mai 2018 - in Paragraph 22, AsylG 2005 ein neuer Absatz eins, eingefügt, wonach über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. In den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1097 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7) wurde dies mit der Belastungssituation des BFA begründet. Im Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, hat der VwGH diese besondere, letztlich auch vom Gesetzgeber anerkannte Belastungssituation schon vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, als ausreichenden Grund für das Vorliegen von unüberwindlichen, einer iSd Paragraph 8, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz entgegen stehenden Hindernissen gewertet.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210252.L01Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017