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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Erweist sich im Zuge einer Vorgangsweise nach § 25 NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer - als unzulässig, so hat die Niederlassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 "einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen", das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG 2005) auszustellen. Damit bleibt aber weder Platz für eine Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann (vgl. auch § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht - ua - nach dem NAG 2005 verfügt). Davon ausgehend - und weil dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es ordne Überflüssiges an - ist § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben. Vor dem Hintergrund der gebotenen (eingeschränkten) Lesart des § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 iVm der Anordnung des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005, wonach die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 jedenfalls zu erfolgen hat, aus welchem Grund auch immer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 nicht in Betracht kommt, spricht nichts dagegen, das etwa strittige Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen.Erweist sich im Zuge einer Vorgangsweise nach Paragraph 25, NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer - als unzulässig, so hat die Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG 2005 "einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen", das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und den bisherigen Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch einen anderen nunmehr in Betracht kommenden Titel nach dem NAG 2005) auszustellen. Damit bleibt aber weder Platz für eine Duldung, die einen titellosen Aufenthalt voraussetzt, noch für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005, der nicht neben einen bereits bestehenden Aufenthaltstitel treten kann vergleiche auch Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht - ua - nach dem NAG 2005 verfügt). Davon ausgehend - und weil dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es ordne Überflüssiges an - ist Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 die entbehrlichen Aussprüche über die nur vorübergehende oder dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben haben. Vor dem Hintergrund der gebotenen (eingeschränkten) Lesart des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 in Verbindung mit der Anordnung des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG 2005, wonach die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 jedenfalls zu erfolgen hat, aus welchem Grund auch immer die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 nicht in Betracht kommt, spricht nichts dagegen, das etwa strittige Vorliegen einer Erteilungsvoraussetzung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210224.L03Im RIS seit
18.11.2016Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019