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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei Einbringung der Revision besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, wenn mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0021; B 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0077). Auch im nach der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses fortzusetzenden Verfahren wird über die aufschiebende Wirkung nicht mehr zu entscheiden sein, weil die Schubhaft bereits am Tag der Einbringung der Revision beendet wurde.Bei Einbringung der Revision besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, wenn mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war vergleiche B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0021; B 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0077). Auch im nach der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses fortzusetzenden Verfahren wird über die aufschiebende Wirkung nicht mehr zu entscheiden sein, weil die Schubhaft bereits am Tag der Einbringung der Revision beendet wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210091.L02Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017