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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Die gegenüber der seit 23 Jahren in Österreich aufhältigen Fremden ergangene asylrechtliche Ausweisung aus dem Jahr 2009 war formell noch aufrecht. Sie galt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 nach dem Inkrafttreten des FNG 2014, "als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005", also als Rückkehrentscheidung. Angesichts des besonders langen Inlandsaufenthalts und vor allem der Geburt des Kindes der Fremden vor drei Jahren wäre zu prüfen gewesen, ob sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr in Verbindung mit § 9 BFA-VG 2014) so maßgeblich geändert hatten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme - unbeschadet der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen (vgl. auch § 60 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach eine Rückkehrentscheidung mit Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gegenstandslos wird) - ihre Wirksamkeit verloren hat (Hinweis E 24. November 2009, 2009/21/0088, 13. Dezember 2012, 2011/21/0144, und 2. August 2013, 2012/21/0076). Gegebenenfalls wäre die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung schon wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung rechtswidrig gewesen.Die gegenüber der seit 23 Jahren in Österreich aufhältigen Fremden ergangene asylrechtliche Ausweisung aus dem Jahr 2009 war formell noch aufrecht. Sie galt gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 nach dem Inkrafttreten des FNG 2014, "als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005", also als Rückkehrentscheidung. Angesichts des besonders langen Inlandsaufenthalts und vor allem der Geburt des Kindes der Fremden vor drei Jahren wäre zu prüfen gewesen, ob sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG 2014) so maßgeblich geändert hatten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme - unbeschadet der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu beantragen vergleiche auch Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach eine Rückkehrentscheidung mit Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gegenstandslos wird) - ihre Wirksamkeit verloren hat (Hinweis E 24. November 2009, 2009/21/0088, 13. Dezember 2012, 2011/21/0144, und 2. August 2013, 2012/21/0076). Gegebenenfalls wäre die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung schon wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung rechtswidrig gewesen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210091.L01Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017