Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
In der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (Hinweis Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, vom 1. März 2016, Ra 2016/11/0015, und vom 16. August 2016, Ra 2016/11/0026) - werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn jede Verknüpfung mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung fehlt. Damit wird auch nicht dargelegt, in welcher Hinsicht das VwG konkret von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen wäre (Hinweis B vom 11. September 2015, Ra 2015/02/0159).In der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (Hinweis Beschlüsse vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, vom 1. März 2016, Ra 2016/11/0015, und vom 16. August 2016, Ra 2016/11/0026) - werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn jede Verknüpfung mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung fehlt. Damit wird auch nicht dargelegt, in welcher Hinsicht das VwG konkret von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen wäre (Hinweis B vom 11. September 2015, Ra 2015/02/0159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110141.L02Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016