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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien (1020 Blg. XXIV.GP) besteht der Zweck der Ausnahme gemäß § 42 Abs 3a StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 116/2010 vom Wochenendfahrverbot darin, Lebensmittel zur Verarbeitung, zum Vertrieb oder zum Verzehr anbieten zu können, die ohne diese Ausnahme wegen ihrer besonders schnellen Verderblichkeit nicht mehr weiter verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, weil sie ungenießbar geworden sind. Wäre also die Genießbarkeit von Lebensmitteln nicht mehr gegeben, wenn sie während eines Zeitraums, der dem Wochenendfahrverbot entspricht (Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr bzw. an gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr), nicht zur Produktion, zur Veredelung, zur Verteilung oder zum Verzehr transportiert werden könnten, die Lebensmittel also ohne Transport während dieser Zeit nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, handelt es sich um Lebensmittel, die von der Ausnahme gemäß § 42 Abs. 3a legcit umfasst sind. Jedenfalls nicht umfasst sind nach den Materialien konservierte Lebensmittel (vgl. E 9. September 2016, Ra 2016/02/0085). Demnach handelt es sich (nur) dann um Lebensmittel, die von der gesetzlichen Ausnahme des § 42 Abs. 3a legcit umfasst sind, wenn deren Genießbarkeit nicht mehr gegeben wäre, würden sie ohne Transport während des jeweiligen Wochenendfahrverbotes nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden können. Produkte, die vom Tatzeitpunkt an gerechnet noch ein Mindesthaltbarkeitsdatum von mehr als einen Monat aufweisen, sind nicht umfasst. Von der Rechtsprechung zu § 42 Abs. 3 StVO 1960, wonach der Gesetzeswortlaut ("ausschließlich") für eine zulässige "Mitbeförderung" (von nicht der Ausnahme vom Wochenendfahrverbot unterliegenden Produkten mit solchen, welche der in Rede stehenden gesetzlichen Ausnahme unterliegen), keinen Raum lässt, abzugehen, bietet der vorliegende Fall im Hinblick auf die diesbezüglich gleichlautende Formulierung in § 42 Abs. 3a legcit geltende Fassung, keinen Anlass.Nach den Gesetzesmaterialien (1020 Blg. römisch 24 .GP) besteht der Zweck der Ausnahme gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010, vom Wochenendfahrverbot darin, Lebensmittel zur Verarbeitung, zum Vertrieb oder zum Verzehr anbieten zu können, die ohne diese Ausnahme wegen ihrer besonders schnellen Verderblichkeit nicht mehr weiter verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, weil sie ungenießbar geworden sind. Wäre also die Genießbarkeit von Lebensmitteln nicht mehr gegeben, wenn sie während eines Zeitraums, der dem Wochenendfahrverbot entspricht (Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr bzw. an gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr), nicht zur Produktion, zur Veredelung, zur Verteilung oder zum Verzehr transportiert werden könnten, die Lebensmittel also ohne Transport während dieser Zeit nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, handelt es sich um Lebensmittel, die von der Ausnahme gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, legcit umfasst sind. Jedenfalls nicht umfasst sind nach den Materialien konservierte Lebensmittel vergleiche E 9. September 2016, Ra 2016/02/0085). Demnach handelt es sich (nur) dann um Lebensmittel, die von der gesetzlichen Ausnahme des Paragraph 42, Absatz 3 a, legcit umfasst sind, wenn deren Genießbarkeit nicht mehr gegeben wäre, würden sie ohne Transport während des jeweiligen Wochenendfahrverbotes nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden können. Produkte, die vom Tatzeitpunkt an gerechnet noch ein Mindesthaltbarkeitsdatum von mehr als einen Monat aufweisen, sind nicht umfasst. Von der Rechtsprechung zu Paragraph 42, Absatz 3, StVO 1960, wonach der Gesetzeswortlaut ("ausschließlich") für eine zulässige "Mitbeförderung" (von nicht der Ausnahme vom Wochenendfahrverbot unterliegenden Produkten mit solchen, welche der in Rede stehenden gesetzlichen Ausnahme unterliegen), keinen Raum lässt, abzugehen, bietet der vorliegende Fall im Hinblick auf die diesbezüglich gleichlautende Formulierung in Paragraph 42, Absatz 3 a, legcit geltende Fassung, keinen Anlass.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016020005.J01Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017