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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/07/0143 E 20. Februar 2003 RS 2Stammrechtssatz
Liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vor, die einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich wäre, dann ist der Bescheid in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist.Liegt eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in einem Bescheid vor, die einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre, dann ist der Bescheid in der "richtigen", das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn eine Berichtigung durch Bescheid unterblieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170065.J04Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017