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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/02/0191 Ra 2016/02/0190Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 2 Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 idF LGBl. Nr. 26/2015 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 2 Abs. 1 legcit bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend solche Wetten erlaubt. Damit differenziert der Gesetzgeber zwischen jenen, die ohne die dazu erforderliche Bewilligung Wetten abschließen, vermitteln oder daran mitwirken bzw. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln (§ 2 Abs. 1 legcit) und jenen, die eine derartige bewilligungspflichtige Tätigkeit nicht selbst (unerlaubt) ausüben, aber die Ausübung dieser Tätigkeit in ihren Betriebsräumen erlauben. Für letztere kommt nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 5 legcit nicht die darin vorgesehene Ausnahme von der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde in Betracht. Das Erlauben der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden in Betriebsräumen ist nicht in jedem Fall auch als Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden iSd § 2 Abs. 1 legcit - und damit auch im Sinne der Ausnahme von der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde zur Bestrafung gemäß § 2 Abs. 5 legcit - anzusehen. Ein derartiges Verständnis würde § 2 Abs. 2 legcit jeden Anwendungsbereich nehmen, was im Zweifel nicht anzunehmen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in Paragraph 2, Absatz eins, legcit bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend solche Wetten erlaubt. Damit differenziert der Gesetzgeber zwischen jenen, die ohne die dazu erforderliche Bewilligung Wetten abschließen, vermitteln oder daran mitwirken bzw. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln (Paragraph 2, Absatz eins, legcit) und jenen, die eine derartige bewilligungspflichtige Tätigkeit nicht selbst (unerlaubt) ausüben, aber die Ausübung dieser Tätigkeit in ihren Betriebsräumen erlauben. Für letztere kommt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 5, legcit nicht die darin vorgesehene Ausnahme von der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde in Betracht. Das Erlauben der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden in Betriebsräumen ist nicht in jedem Fall auch als Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden iSd Paragraph 2, Absatz eins, legcit - und damit auch im Sinne der Ausnahme von der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde zur Bestrafung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, legcit - anzusehen. Ein derartiges Verständnis würde Paragraph 2, Absatz 2, legcit jeden Anwendungsbereich nehmen, was im Zweifel nicht anzunehmen ist.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020189.L02Im RIS seit
15.11.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018