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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/02/0191 Ra 2016/02/0190Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 5 Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 idF LGBl. Nr. 26/2015 ist, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, grundsätzlich diese zur Bestrafung berufen. Die genannte Bestimmung legt darüber hinaus für den speziellen Fall von "Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" die Zuständigkeit des Magistrats fest. § 2 Abs. 5 legcit idF LGBl. Nr. 26/2015 sieht somit eine Aufteilung der Zuständigkeiten in Verwaltungsstrafverfahren nach § 2 legcit vor. Die Zuständigkeit des Magistrats gemäß § 2 Abs. 5 zweiter Satz legcit erstreckt sich ausdrücklich nur auf Strafverfahren "betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" - somit auf Strafverfahren wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 1 legcit.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, ist, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, grundsätzlich diese zur Bestrafung berufen. Die genannte Bestimmung legt darüber hinaus für den speziellen Fall von "Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" die Zuständigkeit des Magistrats fest. Paragraph 2, Absatz 5, legcit in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, sieht somit eine Aufteilung der Zuständigkeiten in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 2, legcit vor. Die Zuständigkeit des Magistrats gemäß Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz legcit erstreckt sich ausdrücklich nur auf Strafverfahren "betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" - somit auf Strafverfahren wegen einer Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, legcit.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020189.L01Im RIS seit
15.11.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018