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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art135 Abs1 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Das BVwG hat nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 2a erster Satz FMABG 2001 idF BGBl. I Nr. 70/2013 über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde grundsätzlich durch Senat zu entscheiden. Ausgenommen davon sind lediglich Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden (der Finanzmarktaufsichtsbehörde), in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde; in diesen Verfahren ist nach der grundsätzlichen Festlegung in Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie der organisationsrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 BVwGG 2014 daher durch Einzelrichter zu entscheiden. Auch die Materialien zu § 22 Abs. 2a legcit (vgl. Erläuterungen: 2196 BlgNR 24. GP, S5) bieten keinen Anhaltspunkt, dieser Bestimmung einen vom Wortlaut abweichenden Bedeutungsinhalt zuzumessen. Zwar geht aus den oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervor, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Senatszuständigkeit bei der Entscheidung des BVwG über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde deshalb festgelegt hat, weil er davon ausging, dass Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde "entweder eine grundsätzliche Bedeutung iSv Art. 133 Abs. 4 B-VG aufweisen oder zumindest in tatsächlicher, in rechtlicher oder in beiderlei Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen." § 22 Abs. 2a legcit stellt jedoch - abgesehen von "Bagatellstrafverfahren" - in typisierender Weise ausschließlich auf die bescheiderlassende Behörde ab, nicht aber auf die Frage, ob eine Rechtssache tatsächlich "besondere Schwierigkeiten" im Sinne der Erläuterungen aufweist. Damit entspricht die Regelung auch dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG, nach dem der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. VfGH 11. März 2015, G 199-200/2014). Auch auf die jeweilige rechtliche Grundlage der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassenen Bescheide kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. (Hier: Das "Auskunftsersuchen" hatte der Sache nach im Wesentlichen die Einsicht in Verwaltungsakten aufsichtsbehördlicher Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde zum Ziel und betraf damit einen Kernbereich der Finanzmarktaufsicht. Es lag daher keine "Bagatellstrafe" iSd § 22 Abs. 2a FMABG 2001 vor.)Das BVwG hat nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 2 a, erster Satz FMABG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde grundsätzlich durch Senat zu entscheiden. Ausgenommen davon sind lediglich Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden (der Finanzmarktaufsichtsbehörde), in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde; in diesen Verfahren ist nach der grundsätzlichen Festlegung in Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie der organisationsrechtlichen Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, BVwGG 2014 daher durch Einzelrichter zu entscheiden. Auch die Materialien zu Paragraph 22, Absatz 2 a, legcit vergleiche Erläuterungen: 2196 BlgNR 24. GP, S5) bieten keinen Anhaltspunkt, dieser Bestimmung einen vom Wortlaut abweichenden Bedeutungsinhalt zuzumessen. Zwar geht aus den oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervor, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Senatszuständigkeit bei der Entscheidung des BVwG über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde deshalb festgelegt hat, weil er davon ausging, dass Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde "entweder eine grundsätzliche Bedeutung iSv Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufweisen oder zumindest in tatsächlicher, in rechtlicher oder in beiderlei Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen." Paragraph 22, Absatz 2 a, legcit stellt jedoch - abgesehen von "Bagatellstrafverfahren" - in typisierender Weise ausschließlich auf die bescheiderlassende Behörde ab, nicht aber auf die Frage, ob eine Rechtssache tatsächlich "besondere Schwierigkeiten" im Sinne der Erläuterungen aufweist. Damit entspricht die Regelung auch dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG, nach dem der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche VfGH 11. März 2015, G 199-200/2014). Auch auf die jeweilige rechtliche Grundlage der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassenen Bescheide kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. (Hier: Das "Auskunftsersuchen" hatte der Sache nach im Wesentlichen die Einsicht in Verwaltungsakten aufsichtsbehördlicher Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde zum Ziel und betraf damit einen Kernbereich der Finanzmarktaufsicht. Es lag daher keine "Bagatellstrafe" iSd Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG 2001 vor.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020159.L01Im RIS seit
15.11.2016Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017