RS Vwgh 2016/10/24 Ra 2016/02/0159

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Veröffentlicht am 24.10.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art135 Abs1 idF 2012/I/051;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
BVwGG 2014 §6 Abs1;
FMABG 2001 §22 Abs2a idF 2013/I/070;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das BVwG hat nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 2a erster Satz FMABG 2001 idF BGBl. I Nr. 70/2013 über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde grundsätzlich durch Senat zu entscheiden. Ausgenommen davon sind lediglich Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden (der Finanzmarktaufsichtsbehörde), in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde; in diesen Verfahren ist nach der grundsätzlichen Festlegung in Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie der organisationsrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 BVwGG 2014 daher durch Einzelrichter zu entscheiden. Auch die Materialien zu § 22 Abs. 2a legcit (vgl. Erläuterungen: 2196 BlgNR 24. GP, S5) bieten keinen Anhaltspunkt, dieser Bestimmung einen vom Wortlaut abweichenden Bedeutungsinhalt zuzumessen. Zwar geht aus den oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervor, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Senatszuständigkeit bei der Entscheidung des BVwG über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde deshalb festgelegt hat, weil er davon ausging, dass Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde "entweder eine grundsätzliche Bedeutung iSv Art. 133 Abs. 4 B-VG aufweisen oder zumindest in tatsächlicher, in rechtlicher oder in beiderlei Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen." § 22 Abs. 2a legcit stellt jedoch - abgesehen von "Bagatellstrafverfahren" - in typisierender Weise ausschließlich auf die bescheiderlassende Behörde ab, nicht aber auf die Frage, ob eine Rechtssache tatsächlich "besondere Schwierigkeiten" im Sinne der Erläuterungen aufweist. Damit entspricht die Regelung auch dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG, nach dem der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. VfGH 11. März 2015, G 199-200/2014). Auch auf die jeweilige rechtliche Grundlage der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassenen Bescheide kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. (Hier: Das "Auskunftsersuchen" hatte der Sache nach im Wesentlichen die Einsicht in Verwaltungsakten aufsichtsbehördlicher Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde zum Ziel und betraf damit einen Kernbereich der Finanzmarktaufsicht. Es lag daher keine "Bagatellstrafe" iSd § 22 Abs. 2a FMABG 2001 vor.)Das BVwG hat nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 2 a, erster Satz FMABG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde grundsätzlich durch Senat zu entscheiden. Ausgenommen davon sind lediglich Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden (der Finanzmarktaufsichtsbehörde), in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde; in diesen Verfahren ist nach der grundsätzlichen Festlegung in Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie der organisationsrechtlichen Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, BVwGG 2014 daher durch Einzelrichter zu entscheiden. Auch die Materialien zu Paragraph 22, Absatz 2 a, legcit vergleiche Erläuterungen: 2196 BlgNR 24. GP, S5) bieten keinen Anhaltspunkt, dieser Bestimmung einen vom Wortlaut abweichenden Bedeutungsinhalt zuzumessen. Zwar geht aus den oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervor, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Senatszuständigkeit bei der Entscheidung des BVwG über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde deshalb festgelegt hat, weil er davon ausging, dass Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde "entweder eine grundsätzliche Bedeutung iSv Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufweisen oder zumindest in tatsächlicher, in rechtlicher oder in beiderlei Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen." Paragraph 22, Absatz 2 a, legcit stellt jedoch - abgesehen von "Bagatellstrafverfahren" - in typisierender Weise ausschließlich auf die bescheiderlassende Behörde ab, nicht aber auf die Frage, ob eine Rechtssache tatsächlich "besondere Schwierigkeiten" im Sinne der Erläuterungen aufweist. Damit entspricht die Regelung auch dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG, nach dem der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche VfGH 11. März 2015, G 199-200/2014). Auch auf die jeweilige rechtliche Grundlage der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassenen Bescheide kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. (Hier: Das "Auskunftsersuchen" hatte der Sache nach im Wesentlichen die Einsicht in Verwaltungsakten aufsichtsbehördlicher Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde zum Ziel und betraf damit einen Kernbereich der Finanzmarktaufsicht. Es lag daher keine "Bagatellstrafe" iSd Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG 2001 vor.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020159.L01

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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