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L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
BAO §201;Rechtssatz
Bei den in Rede stehenden Abgaben handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben (§ 6 Abs 1 K-ZWAG, § 6 Abs 3 und § 9 Abs 2 K-ONTG). Eine bescheidmäßige Festsetzung wäre daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 201 bis 202 BAO zulässig gewesen und hätte einer diesbezüglichen Begründung bedurft.Bei den in Rede stehenden Abgaben handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben (Paragraph 6, Absatz eins, K-ZWAG, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 2, K-ONTG). Eine bescheidmäßige Festsetzung wäre daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Paragraphen 201 bis 202 BAO zulässig gewesen und hätte einer diesbezüglichen Begründung bedurft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L06Im RIS seit
15.11.2016Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019