RS Vwgh 2016/10/24 Ra 2014/17/0023

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Veröffentlicht am 24.10.2016
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 92 E 3). Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl zB die bei Ritz, BAO5, Tz 5 zu § 93 angeführte hg Rechtsprechung).Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 92, E 3). Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben vergleiche zB die bei Ritz, BAO5, Tz 5 zu Paragraph 93, angeführte hg Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L03

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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