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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/19/0497 B 30. September 1991 RS 2Stammrechtssatz
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014010180.L01Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017