RS Vwgh 2016/10/24 2013/17/0781

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Veröffentlicht am 24.10.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Das Kostenbegehren der nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen mitbeteiligten Marktgemeinde war abzuweisen, weil ein Mitbeteiligter gemäß § 48 Abs 3 Z 2 VwGG in der Fassung vor BGBl I Nr 33/2013 im Falle der Abweisung der Beschwerde unter dem Titel des Schriftsatzaufwandes nur Anspruch auf den Ersatz jenes Aufwandes hatte, "der für ihn mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war".Das Kostenbegehren der nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen mitbeteiligten Marktgemeinde war abzuweisen, weil ein Mitbeteiligter gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, im Falle der Abweisung der Beschwerde unter dem Titel des Schriftsatzaufwandes nur Anspruch auf den Ersatz jenes Aufwandes hatte, "der für ihn mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170781.X01

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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