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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 Z2;Rechtssatz
Das Kostenbegehren der nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen mitbeteiligten Marktgemeinde war abzuweisen, weil ein Mitbeteiligter gemäß § 48 Abs 3 Z 2 VwGG in der Fassung vor BGBl I Nr 33/2013 im Falle der Abweisung der Beschwerde unter dem Titel des Schriftsatzaufwandes nur Anspruch auf den Ersatz jenes Aufwandes hatte, "der für ihn mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war".Das Kostenbegehren der nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen mitbeteiligten Marktgemeinde war abzuweisen, weil ein Mitbeteiligter gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, im Falle der Abweisung der Beschwerde unter dem Titel des Schriftsatzaufwandes nur Anspruch auf den Ersatz jenes Aufwandes hatte, "der für ihn mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170781.X01Im RIS seit
15.11.2016Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017