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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56 impl;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/12/0026 B 25. Oktober 2016Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/12/0015 B 25. Oktober 2016 RS 2Stammrechtssatz
Nach einer (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung sind Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann (vgl. E 29. Jänner 2014, 2013/12/0044).Nach einer (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung sind Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann vergleiche E 29. Jänner 2014, 2013/12/0044).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120023.J02Im RIS seit
04.01.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017