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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56 impl;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/12/0021 B 25. Oktober 2016 Ro 2016/12/0020 B 25. Oktober 2016Rechtssatz
Mit auf § 236d BDG 1979 gestützter Erklärung bewirkte der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2016. Für die Frage, ob diese Erklärung des Beamten seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (vgl. B 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht (vgl. E 29. April 2011, 2010/12/0091). Für eine - bislang nicht erfolgte - Ruhestandsversetzung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Beamten seit dem 1. Mai 2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt.Mit auf Paragraph 236 d, BDG 1979 gestützter Erklärung bewirkte der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2016. Für die Frage, ob diese Erklärung des Beamten seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich vergleiche B 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht vergleiche E 29. April 2011, 2010/12/0091). Für eine - bislang nicht erfolgte - Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz eins, BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Beamten seit dem 1. Mai 2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120015.J01Im RIS seit
04.01.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017