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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §472;Rechtssatz
Es kann sich nicht nur ein potentiell Dienstbarkeitsberechtigter auf § 24 Abs. 1 Oö. FlVfLG 1979 berufen, sondern vermag aus dieser Bestimmung gegebenenfalls auch ein durch eine Dienstbarkeit belasteter Grundeigentümer einen Anspruch darauf abzuleiten, dass eine Grunddienstbarkeit eben nur dann aufrechterhalten oder neu begründet wird, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Die Notwendigkeit einer Dienstbarkeit für den Berechtigten allein mit der Identität von Alt- und Neugrundstücken sowie mit dem Hinweis, mangels rechtserheblicher Änderungen könne der gleiche Betriebserfolg "wie vor der Flurbereinigung" erreicht werden, zu begründen, greift zu kurz und wird der erforderlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 Oö. FlVfLG 1979 nicht gerecht. Bei Durchführung einer Flurbereinigung wird die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Servitutsberechtigten nicht in jedem Fall verletzt, wenn dem Nachteil des entschädigungslosen Erlöschens einer Servitutsberechtigung kein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht (vgl. E 16. Oktober 2003, 2002/07/0147). Es bedarf vielmehr jeweils einer Prüfung im Einzelfall.Es kann sich nicht nur ein potentiell Dienstbarkeitsberechtigter auf Paragraph 24, Absatz eins, Oö. FlVfLG 1979 berufen, sondern vermag aus dieser Bestimmung gegebenenfalls auch ein durch eine Dienstbarkeit belasteter Grundeigentümer einen Anspruch darauf abzuleiten, dass eine Grunddienstbarkeit eben nur dann aufrechterhalten oder neu begründet wird, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Die Notwendigkeit einer Dienstbarkeit für den Berechtigten allein mit der Identität von Alt- und Neugrundstücken sowie mit dem Hinweis, mangels rechtserheblicher Änderungen könne der gleiche Betriebserfolg "wie vor der Flurbereinigung" erreicht werden, zu begründen, greift zu kurz und wird der erforderlichen Prüfung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Oö. FlVfLG 1979 nicht gerecht. Bei Durchführung einer Flurbereinigung wird die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Servitutsberechtigten nicht in jedem Fall verletzt, wenn dem Nachteil des entschädigungslosen Erlöschens einer Servitutsberechtigung kein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht vergleiche E 16. Oktober 2003, 2002/07/0147). Es bedarf vielmehr jeweils einer Prüfung im Einzelfall.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070035.J09Im RIS seit
28.11.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016