RS Vwgh 2016/10/25 Ro 2014/07/0035

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Veröffentlicht am 25.10.2016
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §472;
ABGB §480;
FlVfGG §50 Abs1 Z5;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §29 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es kann sich nicht nur ein potentiell Dienstbarkeitsberechtigter auf § 24 Abs. 1 Oö. FlVfLG 1979 berufen, sondern vermag aus dieser Bestimmung gegebenenfalls auch ein durch eine Dienstbarkeit belasteter Grundeigentümer einen Anspruch darauf abzuleiten, dass eine Grunddienstbarkeit eben nur dann aufrechterhalten oder neu begründet wird, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Die Notwendigkeit einer Dienstbarkeit für den Berechtigten allein mit der Identität von Alt- und Neugrundstücken sowie mit dem Hinweis, mangels rechtserheblicher Änderungen könne der gleiche Betriebserfolg "wie vor der Flurbereinigung" erreicht werden, zu begründen, greift zu kurz und wird der erforderlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 1 Oö. FlVfLG 1979 nicht gerecht. Bei Durchführung einer Flurbereinigung wird die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Servitutsberechtigten nicht in jedem Fall verletzt, wenn dem Nachteil des entschädigungslosen Erlöschens einer Servitutsberechtigung kein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht (vgl. E 16. Oktober 2003, 2002/07/0147). Es bedarf vielmehr jeweils einer Prüfung im Einzelfall.Es kann sich nicht nur ein potentiell Dienstbarkeitsberechtigter auf Paragraph 24, Absatz eins, Oö. FlVfLG 1979 berufen, sondern vermag aus dieser Bestimmung gegebenenfalls auch ein durch eine Dienstbarkeit belasteter Grundeigentümer einen Anspruch darauf abzuleiten, dass eine Grunddienstbarkeit eben nur dann aufrechterhalten oder neu begründet wird, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Die Notwendigkeit einer Dienstbarkeit für den Berechtigten allein mit der Identität von Alt- und Neugrundstücken sowie mit dem Hinweis, mangels rechtserheblicher Änderungen könne der gleiche Betriebserfolg "wie vor der Flurbereinigung" erreicht werden, zu begründen, greift zu kurz und wird der erforderlichen Prüfung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Oö. FlVfLG 1979 nicht gerecht. Bei Durchführung einer Flurbereinigung wird die Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Servitutsberechtigten nicht in jedem Fall verletzt, wenn dem Nachteil des entschädigungslosen Erlöschens einer Servitutsberechtigung kein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht vergleiche E 16. Oktober 2003, 2002/07/0147). Es bedarf vielmehr jeweils einer Prüfung im Einzelfall.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070035.J09

Im RIS seit

28.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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