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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Dem Erkenntnis des VfGH vom 9. Oktober 2015, E 1595/2015, lagen Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit des fachkundigen Laienrichters des erkennenden Senates des VwG zugrunde, weil dieser aufgrund seiner organisatorischen Einordnung im Amt der Landesregierung ein Naheverhältnis zur belangten Behörde aufwies. Das VwG hat dem angefochtenen Erkenntnis in dieser Hinsicht zutreffend die Auffassung zugrunde gelegt, dass diese zur Aufhebung des früheren Erkenntnisses führenden Bedenken des VfGH nicht auf die zwei weiteren berufsrichterlichen Mitglieder des erkennenden Senates durchschlagen; es gibt daher keinen Grund für eine Annahme deren Befangenheit für das mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeschlossene fortgesetzte Verfahren. Auch der Umstand, dass in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis dieselbe Rechtsauffassung vertreten wird wie in dem vom VfGH aufgehobenen Erkenntnis, bewirkt keine (Anscheins-)Befangenheit der wiederum tätig gewordenen berufsrichterlichen Mitglieder des Senates (vgl. E 27. August 2002, 2000/10/0126 = VwSlg. 15888 A/2002; E 18. November 1983, 83/04/0175).Dem Erkenntnis des VfGH vom 9. Oktober 2015, E 1595/2015, lagen Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit des fachkundigen Laienrichters des erkennenden Senates des VwG zugrunde, weil dieser aufgrund seiner organisatorischen Einordnung im Amt der Landesregierung ein Naheverhältnis zur belangten Behörde aufwies. Das VwG hat dem angefochtenen Erkenntnis in dieser Hinsicht zutreffend die Auffassung zugrunde gelegt, dass diese zur Aufhebung des früheren Erkenntnisses führenden Bedenken des VfGH nicht auf die zwei weiteren berufsrichterlichen Mitglieder des erkennenden Senates durchschlagen; es gibt daher keinen Grund für eine Annahme deren Befangenheit für das mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeschlossene fortgesetzte Verfahren. Auch der Umstand, dass in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis dieselbe Rechtsauffassung vertreten wird wie in dem vom VfGH aufgehobenen Erkenntnis, bewirkt keine (Anscheins-)Befangenheit der wiederum tätig gewordenen berufsrichterlichen Mitglieder des Senates vergleiche E 27. August 2002, 2000/10/0126 = VwSlg. 15888 A/2002; E 18. November 1983, 83/04/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070083.L01Im RIS seit
03.01.2017Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017