RS Vwgh 2016/10/25 Ra 2016/07/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2016
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
MRK Art6;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §6;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Dem Erkenntnis des VfGH vom 9. Oktober 2015, E 1595/2015, lagen Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit des fachkundigen Laienrichters des erkennenden Senates des VwG zugrunde, weil dieser aufgrund seiner organisatorischen Einordnung im Amt der Landesregierung ein Naheverhältnis zur belangten Behörde aufwies. Das VwG hat dem angefochtenen Erkenntnis in dieser Hinsicht zutreffend die Auffassung zugrunde gelegt, dass diese zur Aufhebung des früheren Erkenntnisses führenden Bedenken des VfGH nicht auf die zwei weiteren berufsrichterlichen Mitglieder des erkennenden Senates durchschlagen; es gibt daher keinen Grund für eine Annahme deren Befangenheit für das mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeschlossene fortgesetzte Verfahren. Auch der Umstand, dass in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis dieselbe Rechtsauffassung vertreten wird wie in dem vom VfGH aufgehobenen Erkenntnis, bewirkt keine (Anscheins-)Befangenheit der wiederum tätig gewordenen berufsrichterlichen Mitglieder des Senates (vgl. E 27. August 2002, 2000/10/0126 = VwSlg. 15888 A/2002; E 18. November 1983, 83/04/0175).Dem Erkenntnis des VfGH vom 9. Oktober 2015, E 1595/2015, lagen Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit des fachkundigen Laienrichters des erkennenden Senates des VwG zugrunde, weil dieser aufgrund seiner organisatorischen Einordnung im Amt der Landesregierung ein Naheverhältnis zur belangten Behörde aufwies. Das VwG hat dem angefochtenen Erkenntnis in dieser Hinsicht zutreffend die Auffassung zugrunde gelegt, dass diese zur Aufhebung des früheren Erkenntnisses führenden Bedenken des VfGH nicht auf die zwei weiteren berufsrichterlichen Mitglieder des erkennenden Senates durchschlagen; es gibt daher keinen Grund für eine Annahme deren Befangenheit für das mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeschlossene fortgesetzte Verfahren. Auch der Umstand, dass in dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis dieselbe Rechtsauffassung vertreten wird wie in dem vom VfGH aufgehobenen Erkenntnis, bewirkt keine (Anscheins-)Befangenheit der wiederum tätig gewordenen berufsrichterlichen Mitglieder des Senates vergleiche E 27. August 2002, 2000/10/0126 = VwSlg. 15888 A/2002; E 18. November 1983, 83/04/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070083.L01

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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