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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit die Zulassungsausführungen eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung mit Blick auf eine angeblich gebotene unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie behauptet, bleibt das diesbezügliche Vorbringen völlig unkonkret und ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen (vgl. B 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057).Soweit die Zulassungsausführungen eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung mit Blick auf eine angeblich gebotene unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie behauptet, bleibt das diesbezügliche Vorbringen völlig unkonkret und ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen vergleiche B 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070081.L03Im RIS seit
03.01.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018