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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das VwG hat die von ihm ausgesprochene Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf die nicht erfolgte Vorlage detaillierter (Plan-)Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlage gestützt. Dieses Vorgehen findet in § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 Deckung. Aus diesem Grund kann auch keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung zur Vorlage solche Unterlagen der Revisionswerberin erst durch das mit dem Verbesserungsauftrag übermittelte Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis gelangt sei. Das VwG hat somit der Bemessung der Verbesserungsfrist zu Recht die Überlegung zugrunde gelegt, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht etwa für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Eine Verpflichtung dazu, über den Fristverlängerungsantrag der Revisionswerberin förmlich abzusprechen, bestand nicht. Das VwG war auch nicht verhalten, mit seiner Entscheidung bis zum Einlangen schon zur Post gegebener Unterlagen zuzuwarten. Die nach Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses allenfalls erfolgte Verbesserung hat somit bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses außer Acht zu bleiben (vgl. E 3. März 2011, 2009/22/0080).Das VwG hat die von ihm ausgesprochene Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf die nicht erfolgte Vorlage detaillierter (Plan-)Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlage gestützt. Dieses Vorgehen findet in Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 Deckung. Aus diesem Grund kann auch keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung zur Vorlage solche Unterlagen der Revisionswerberin erst durch das mit dem Verbesserungsauftrag übermittelte Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis gelangt sei. Das VwG hat somit der Bemessung der Verbesserungsfrist zu Recht die Überlegung zugrunde gelegt, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht etwa für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Eine Verpflichtung dazu, über den Fristverlängerungsantrag der Revisionswerberin förmlich abzusprechen, bestand nicht. Das VwG war auch nicht verhalten, mit seiner Entscheidung bis zum Einlangen schon zur Post gegebener Unterlagen zuzuwarten. Die nach Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses allenfalls erfolgte Verbesserung hat somit bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses außer Acht zu bleiben vergleiche E 3. März 2011, 2009/22/0080).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Pflichten bei Erteilung des VerbesserungsauftragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070064.L01Im RIS seit
03.01.2017Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017