RS Vwgh 2016/10/25 Ra 2016/07/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1 lite;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Das VwG hat die von ihm ausgesprochene Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf die nicht erfolgte Vorlage detaillierter (Plan-)Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlage gestützt. Dieses Vorgehen findet in § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 Deckung. Aus diesem Grund kann auch keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung zur Vorlage solche Unterlagen der Revisionswerberin erst durch das mit dem Verbesserungsauftrag übermittelte Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis gelangt sei. Das VwG hat somit der Bemessung der Verbesserungsfrist zu Recht die Überlegung zugrunde gelegt, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht etwa für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Eine Verpflichtung dazu, über den Fristverlängerungsantrag der Revisionswerberin förmlich abzusprechen, bestand nicht. Das VwG war auch nicht verhalten, mit seiner Entscheidung bis zum Einlangen schon zur Post gegebener Unterlagen zuzuwarten. Die nach Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses allenfalls erfolgte Verbesserung hat somit bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses außer Acht zu bleiben (vgl. E 3. März 2011, 2009/22/0080).Das VwG hat die von ihm ausgesprochene Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf die nicht erfolgte Vorlage detaillierter (Plan-)Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlage gestützt. Dieses Vorgehen findet in Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 Deckung. Aus diesem Grund kann auch keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung zur Vorlage solche Unterlagen der Revisionswerberin erst durch das mit dem Verbesserungsauftrag übermittelte Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis gelangt sei. Das VwG hat somit der Bemessung der Verbesserungsfrist zu Recht die Überlegung zugrunde gelegt, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht etwa für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Eine Verpflichtung dazu, über den Fristverlängerungsantrag der Revisionswerberin förmlich abzusprechen, bestand nicht. Das VwG war auch nicht verhalten, mit seiner Entscheidung bis zum Einlangen schon zur Post gegebener Unterlagen zuzuwarten. Die nach Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses allenfalls erfolgte Verbesserung hat somit bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses außer Acht zu bleiben vergleiche E 3. März 2011, 2009/22/0080).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070064.L01

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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