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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §36;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/02/0039 E 25. September 1991 RS 1Stammrechtssatz
Da unter "Verkehr" (§ 1 Abs 1 StVO) nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist (§ 43 Abs 1 lit b StVO), wird ein Kraftfahrzeug iSd § 36 KFG auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird und dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutrifftDa unter "Verkehr" (Paragraph eins, Absatz eins, StVO) nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist (Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO), wird ein Kraftfahrzeug iSd Paragraph 36, KFG auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird und dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutrifft
(Hinweis E 17.9.1982, 82/02/0075; E 9.11.1984, 84/0213/0079).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020212.L01Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017