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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art12 Abs2;Rechtssatz
Soweit die Revisionswerberin beanstandet, ihr Antrag auf internationalen Schutz sei erst nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren zurückgewiesen worden, ist festzuhalten, dass der VwGH auch in seiner jüngsten Rechtsprechung davon ausgeht, dass gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung, unabhängig von den Gründen, die zur Zulassung geführt haben, nicht entgegensteht (vgl. VwGH vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Dass die österreichischen Behörden durch die Verfahrenszulassung bereits ihr Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ausgeübt hätten, ist dabei nicht zu ersehen.Soweit die Revisionswerberin beanstandet, ihr Antrag auf internationalen Schutz sei erst nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren zurückgewiesen worden, ist festzuhalten, dass der VwGH auch in seiner jüngsten Rechtsprechung davon ausgeht, dass gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung, unabhängig von den Gründen, die zur Zulassung geführt haben, nicht entgegensteht vergleiche VwGH vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Dass die österreichischen Behörden durch die Verfahrenszulassung bereits ihr Selbsteintrittsrecht im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ausgeübt hätten, ist dabei nicht zu ersehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180278.L01Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017