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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das Aufzeigen eines Mangels oder von Widersprüchen in Gutachten ist jedenfalls geeignet, die Tatsachenfeststellungen der Behörde substantiiert zu bestreiten, sofern die Behörde ihre Entscheidung auch auf diese Gutachten stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060088.L07Im RIS seit
01.12.2016Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017