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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Einem Vorbringen betreffend die Schlüssigkeit von Gutachten - etwa der Darlegung von Widersprüchen oder das Aufzeigen von Mängeln - kommt auch dann Gewicht zu, wenn es nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060088.L06Im RIS seit
01.12.2016Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017