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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Spruch ist der Kern eines Bescheides, die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwachsen kann. Der Begründung eines Bescheides kommt hingegen grundsätzlich keine Rechtskraft zu. Im Rahmen der Begründung hat die Behörde in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausging, und allenfalls zu begründen, aus welchen Erwägungen sie ein Beweismittel einem anderen vorzog. Daraus ergibt sich bereits denklogisch, dass Inhalte eines Beweismittels - fallbezogen die Prognosewerte eines Gutachtens ("Maximalpegelhäufigkeiten") -, die weder in den Spruch noch in die Begründung des Bescheides übernommen wurden, keinesfalls in Rechtskraft erwachsen und somit nicht verbindlich sein können.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060088.L03Im RIS seit
01.12.2016Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017