RS Vwgh 2016/11/2 Ra 2016/06/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2016
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Spruch ist der Kern eines Bescheides, die individuelle Norm, die in Rechtskraft erwachsen kann. Der Begründung eines Bescheides kommt hingegen grundsätzlich keine Rechtskraft zu. Im Rahmen der Begründung hat die Behörde in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausging, und allenfalls zu begründen, aus welchen Erwägungen sie ein Beweismittel einem anderen vorzog. Daraus ergibt sich bereits denklogisch, dass Inhalte eines Beweismittels - fallbezogen die Prognosewerte eines Gutachtens ("Maximalpegelhäufigkeiten") -, die weder in den Spruch noch in die Begründung des Bescheides übernommen wurden, keinesfalls in Rechtskraft erwachsen und somit nicht verbindlich sein können.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060088.L03

Im RIS seit

01.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten