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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VwGG §73;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/03/0104Rechtssatz
Nach § 1 Abs 1 letzter Satz der VwGH-EVV 2015 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim VwGH. Daraus folgt, dass eine mittels E-Mail an den VwGH gerichtete Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag (vgl VwGH vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0180; VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061, mwH). Das bedeutet wiederum, dass Eingaben, die bloß mit E-Mail an den VwGH gerichtet werden, grundsätzlich nicht weiter behandelt werden.Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz der VwGH-EVV 2015 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim VwGH. Daraus folgt, dass eine mittels E-Mail an den VwGH gerichtete Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag vergleiche VwGH vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0180; VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061, mwH). Das bedeutet wiederum, dass Eingaben, die bloß mit E-Mail an den VwGH gerichtet werden, grundsätzlich nicht weiter behandelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030103.L03Im RIS seit
20.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018