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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/03/0104Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0032 B 22. Juni 2016 RS 1Stammrechtssatz
In den das Verfahren vor dem VwGH regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des VwGH nicht vorgesehen. Kann die Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden, ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (vgl etwa VwGH vom 26. November 1997, 97/03/0257; VwGH vom 4. September 2003, 2003/09/0065).In den das Verfahren vor dem VwGH regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des VwGH nicht vorgesehen. Kann die Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd Paragraphen 45, oder 46 VwGG gewertet werden, ist sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH vom 26. November 1997, 97/03/0257; VwGH vom 4. September 2003, 2003/09/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030103.L01Im RIS seit
20.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018