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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art18;Rechtssatz
Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, dass das Bgld RPG 1969 keinerlei Kategorien oder Kriterien kenne, nach denen der Verordnungsgeber eine weitere Unterteilung von "Grünflächen mit landwirtschaftlicher Nutzung" verordnen dürfe. Käme den Bezeichnungen der Planzeichenverordnung eine normative Wirkung zu, widerspräche dies dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG. Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass in den Abs. 2 und 3 des § 16 Bgld RPG 1969 Sonderwidmungen für Grünflächen ausdrücklich vorgesehen sind. Die Verordnungsermächtigung nach § 12 Abs. 4 Bgld RPG 1969 erstreckt sich jedenfalls auch auf die Anordnung der zeichnerischen Darstellung und Verwendung bestimmter Planzeichen, die eine Sonderwidmung im Sinne des § 16 Abs. 3 Bgld RPG 1969 ausweisen. Das in der Planzeichenverordnung vorgesehene Planzeichen "Grünfläche - Tierhaltung (G-Th)" findet seine gesetzliche Grundlage im § 16 Abs. 3 Bgld RPG 1969.Der Revisionswerber vertritt die Auffassung, dass das Bgld RPG 1969 keinerlei Kategorien oder Kriterien kenne, nach denen der Verordnungsgeber eine weitere Unterteilung von "Grünflächen mit landwirtschaftlicher Nutzung" verordnen dürfe. Käme den Bezeichnungen der Planzeichenverordnung eine normative Wirkung zu, widerspräche dies dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG. Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass in den Absatz 2 und 3 des Paragraph 16, Bgld RPG 1969 Sonderwidmungen für Grünflächen ausdrücklich vorgesehen sind. Die Verordnungsermächtigung nach Paragraph 12, Absatz 4, Bgld RPG 1969 erstreckt sich jedenfalls auch auf die Anordnung der zeichnerischen Darstellung und Verwendung bestimmter Planzeichen, die eine Sonderwidmung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Bgld RPG 1969 ausweisen. Das in der Planzeichenverordnung vorgesehene Planzeichen "Grünfläche - Tierhaltung (G-Th)" findet seine gesetzliche Grundlage im Paragraph 16, Absatz 3, Bgld RPG 1969.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014060034.L02Im RIS seit
19.12.2016Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017